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1296. November 22. In synodo Wratislaviensi.

b. Cecilie.

Bisch. Johannes v. Breslau schärft allen Aebten, Pröbsten, Prioren und Pfarrern seiner Diöcese die Verkündigung und Beobachtung des Bannes ein, welchem verfallen sind die Uebelthäter, die jüngst vor dem Bartholomäustage ihn (den Bischof) auf dem Wege nach Trebnitz gefangen genommen und verwundet haben, ebenso wie die, welche das Neisser und Ottmachauer Gebiet verwüstet, haben und verwüsten, und endlich auch Alle, welche das grosse Kirchenprivilegium Heinrichs IV. verletzen.

Abgedr. bei Montbach statuta synodalia S. 5. Dass die dort beigeschriebene Jahreszahl: millesimo ducentesimo nonagesimo unvollständig ist, liegt auf der Hand, da 1290 Bischof Johann noch gar nicht regierte, dagegen muss für die Wahl des Jahres 1296 die Verantwortlichkeit allein Stenzel überlassen bleiben, der dies Jahr ohne jede nähere Begründung zuschreibt (Tzschoppe und Stenzel Einl. S. 53). Wenn Stenzel sich für dies Jahr durch die Erwägung hat bestimmen lassen, dass der Schiedsspruch vom 13. April d. J. als vorausgehend gedacht werden musste, so scheint auch dies Argument nicht recht zwingend, wenn gleich anderseits das J. 1296 ganz wohl möglich erscheint.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.